Aktuelle Informationen rund um das Thema Schwangerschaft.

Wir informieren Sie regelmäßige über Änderungen und Neuerungen aus dem Bereich Schwangerschaft, Elterngeldanspruch und mehr.

Gerne beraten wir Sie persönlich.

 

 

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz bringt Änderungen beim Elterngeld sowie der Elternzeit

Für Eltern von Kindern, die ab dem 01.05.2025 geboren werden, gibt es einige Änderungen beim Elterngeld sowie der Elternzeit.

  • Anstelle der Vorlage der Geburtsurkunde können Eltern künftig der Elterngeldstelle eine automatisierte Datenübermittlung durch das Standesamt erlauben. Die Möglichkeit, die Geburtsurkunde in Papierform einzureichen, bleibt jedoch bestehen.

     

  • Die Anmeldung der Elternzeit war bislang nur in sogenannter „Schriftform“ möglich – also per unterschriebenem Brief oder durch persönliche Übergabe an den Arbeitgeber. Für Geburten ab dem 01.05.2025 kann die Anmeldung auch per E-Mail erfolgen. Diese sogenannte „Textform“ gilt ebenso für Anträge auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Lediglich bei einer Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit aus bestimmten Gründen bleibt weiterhin die Schriftform erforderlich.

     

  • Nach der neuen Gesetzeslage bleibt der Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate bestehen, auch wenn ein Elternteil während des Bezugszeitraums des Partnerbonus krankheitsbedingt nicht arbeiten kann.

     

  • Bei schwangerschaftsbedingten Erkrankungen innerhalb des Bemessungszeitraums muss künftig kein Nachweis über eine Einkommensminderung mehr erbracht werden. Diese Zeiten können automatisch ausgeklammert oder – bei Selbstständigen – zur Verschiebung des Bemessungszeitraums herangezogen werden.

     

  • Zur Gleichstellung von Selbstständigen mit Angestellten sieht die Neuregelung vor, dass auch der Bezug von Krankentagegeld durch Selbstständige – etwa während der Mutterschutzfristen oder am Tag der Entbindung – eine Verschiebung des Bemessungszeitraums bewirkt.

     

Quelle: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes seit 1. Juni 2025 in Kraft

Am 1. Juni ist das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Es sieht gestaffelte Mutterschutzfristen vor, die es Frauen nach Fehlgeburten ermöglichen, sich zu erholen. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen.

Quelle: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Neuregelung beim Elterngeld für Geburten seit 01. April 2024

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt.


Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Dennoch gibt es weiterhin zwei Partnermonate. Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen. 

Nähere Informationen 

Verfahren Antragstellung Kindergeld – Schreiben mit Zugangscode abwarten

Nach der Geburt Ihres Kindes erhalten Sie vom Bundeszentralamt für Steuern die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) für Ihr Kind. Wenige Tage danach folgt automatisch ein Begrüßungsschreiben Ihrer Familienkasse mit Ihrem persönlichen Zugangscode für den Kindergeldantrag. Wenn Sie den Zugangscode verwenden, sind die meisten Angaben für Sie bereits ausgefüllt.

Empfehlung: Warten Sie das Schreiben ab, bevor Sie den Kindergeld-Antrag stellen.

Weitere Informationen

Kinderstartgeld – Weiterentwicklung des bisherigen Familien- und Krippengeldes

Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, soll es künftig das Kinderstartgeld geben. Diese einmalige Leistung in Höhe von 3.000 Euro soll zum 1. Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden. Für Eltern, die das Bayerische Familiengeld bereits beziehen, soll es keine Änderungen geben.

Weitere Informationen und zukünftige Änderungen nachlesen

 

Kostenlose Baby- und Kleinkindsprechstunde

Kostenloses Angebot für Eltern mit Kindern von 0 bis 3 Jahre

Erfahrene Familien-Kinderkrankenschwestern beraten einmal pro Monat in den Kinderarztpraxen Pfarrkirchen und Eggenfelden kostenlos und unverbindlich zu allen Fragen rund ums Baby und Kleinkind, v. a. bei Schrei-, Schlaf- oder Ernährungsproblemen, mütterlicher Erschöpfung, Belastungen oder Erkrankungen der Kinder oder Eltern uvm. Das Angebot richtet sich an alle Eltern des Landkreises, unabhängig von Wohnort oder Kinderarzt. 

Termine und Anmeldung zur kostenlosen Baby- und Kleinkindsprechstunde

 

Kontakt

So erreichen Sie uns
Landratsamt Rottal-Inn
Gesundheitsamt
Am Griesberg 8
84347 Pfarrkirchen


Telefon

08561 20-450
(Montag bis Donnerstag: 8:00-13:00 Uhr)

08561 20-474
(Montagnachmittag)

08561 20-422
(Donnerstagnachmittag, Freitagvormittag)


Telefax
08561/20-436


E-Mail
Jetzt Kontakt aufnehmen