
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation. Der ausgefallene Unterhalt soll zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den barunterhaltspflichtigen, aber zahlungsunwilligen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Regelbetrages erhält und
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Am 01. und 02. Juni 2017 wurde im Bundestag und Bundesrat die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beschlossen. Darin enthalten ist auch die Ausweitung der Unterhaltsvorschussleistungen. Ab Juli 2017 soll die Altersgrenze sowie die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfallen.
Bisher wurde das Gesetz allerdings noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz wird aber rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft treten. Es wird daher alleinerziehenden Elternteilen empfohlen, den Antrag noch im Juli beim Jugendamt zu stellen. Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr sind weitere Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.
Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes
Aufnahme bzw. Entgegennahme von UVG-Anträgen - ggf. mit persönlichem Termin zur Tatsachenermittlung und Erfassen der Fälle in der EDV
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Erteilung von Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheiden
Heranziehung der Unterhaltspflichtigen (Rechtswahrungsanzeige und Zahlungsaufforderung, Ermittlung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen), Prüfung und Entscheidung, ob Unterhaltsansprüche zu realisieren sind und Erstellen von Forderungsanzeigen
Regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsempfänger, ggf. Leistungsbescheide und Beitreibungsmaßnahmen bei Rückforderungsfällen
Einstellung der UVG-Leistungen und Erstellen entsprechender Bescheide
Zusammenarbeit mit den Landesämtern für Finanzen (Fallabgabe zur Titulierung und Zwangsbeitreibung der auf den Freistaat Bayern übergegangenen Unterhaltsansprüche; Sachstandberichte), den Beiständen des Jugendamtes und des Jobcenters
Beitreibungsversuche bzw. Überwachung des Prozessverlaufs, der Zahlungseingänge, Entscheidung über Ratenzahlung, Stundung und Niederschlagung
Regelmäßiger Datenaustausch mit der Staatsoberkasse Bayern (Erstellen von Auszahlungsläufen, tägliche Datenverarbeitung der eingegangenen Rückzahlungen)
Aufgaben / Dienstleistungen
Anschrift
Landratsamt Rottal-Inn - Amt für Jugend und Familie
Ringstraße 4 
84347 Pfarrkirchen
Telefon: 08561/20-0
Fax: 08561/20-591
E-Mail: jugendamt@rottal-inn.de
Öffnungszeiten
Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr
Mo u. Do 13.30 - 16.00 Uhr
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers